Veruntreute Fremdgelder erhöhen die Betriebseinnahmen (und damit den Gewinn) eines Rechtsanwalts und sind keine durchlaufende
Posten
Bei Bekanntwerden dieses Sachverhalts im Rahmen einer Betriebsprüfung handelt es sich um neue Tatsachen
Leitsatz
1. Die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG erforderliche Verklammerung von „Vereinnahmung und Verausgabung
für einen anderen” ist nicht mehr gegeben, wenn ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt,
von einem Schuldner vereinnahmte Mandantengelder veruntreut, indem er sie bei Fälligkeit abredewidrig und wissentlich nicht
an seinen Mandanten weiterleitet. Insoweit kommt es dann zu einer Gewinnerhöhung.
2. Leistet er später Zahlungen an den, dem das Fremdgeld zusteht, so stellt dies – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen
– Betriebsausgaben dar.
3. Bei dem Umstand, dass nicht weitergeleitete fällige Gelder nicht gewinnerhöhend berücksichtigt wurden, handelt es sich
um Tatsachen i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese sind dem Beklagten erst auf Grund der Betriebsprüfung und damit nach
Abschluss der erstmaligen Veranlagung der Einkommensteuer für die Streitjahre bekannt geworden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2012 S. 874 EFG 2012 S. 1328 Nr. 14 StBW 2012 S. 678 Nr. 15 QAAAE-13706
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 29.02.2012 - 1 K 1342/09
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