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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1039/10

Gesetze: UStG 2005 a.F. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005 n.F. § 4 Nr. 14 Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Umsatzsteuerfreiheit der von einem Arbeitstherapeuten ohne heilberufliche Berufsqualifikation für ein Krankenhaus im Rahmen eines Gesamttherapieplans ausgeübten Tätigkeit

Leitsatz

1. Erbringt ein als selbstständiger Arbeitstherapeut tätiger Diplom-Betriebswirt, der nicht über eine heilberufliche Qualifikation verfügt, gegenüber einer Klinik unter fachärztlicher Aufsicht Leistungen im Rahmen eines – multiprofessionelles Personal einbindenden – psychiatrischen Rehabilitations- und Therapiekonzepts, sind die Leistungen als eng mit ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Nebenleistung ebenfalls gem. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005 a. F. bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG 2005 n. F. steuerfrei.

2. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005 a. F. bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG 2005 n. F. setzt nicht voraus, dass die Nebenleistungen vom Leistenden der Hauptleistung erbracht werden müssen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 681 Nr. 15
GAAAE-13705

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FG des Saarlandes, Urteil v. 25.01.2012 - 2 K 1039/10

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