Kombination aus handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und Kopien
eines vom Arbeitgeber elektronisch geführten Terminkalenders als trotz
kleinerer inhaltlicher Mängel „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch”
Leitsatz
1. Kleinere inhaltliche Mängel führen
nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1 %-Regelung, wenn
die Angaben insgesamt plausibel sind und trotz der Mängel noch eine
hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben
und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung
des Dienstwagens möglich ist.
2. Ein Fahrtenbuch, das als
Kombination aus einem handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführten Buch
und ergänzenden, per Computerdatei erstellten Erläuterungen besteht, kann als
ordnungsgemäß anzuerkennen sein, wenn eine nachträgliche Manipulation
hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen ist.
3. Hiervon ist auszugehen, wenn es
sich bei den ergänzenden Erläuterungen zum Fahrtenbuch eines
Versicherungskaufmanns um Ablichtungen eines vom Arbeitgeber geführten
elektronischen Terminkalenders handelt, der Kläger darin eigene Korrekturen und
Ergänzungen nur handschriftlich vornehmen konnte und ihm eine Manipulation der
gefahrenen Kilometer deswegen nicht möglich war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2013 S. 142 Nr. 4 StBW 2012 S. 679 Nr. 15 WAAAE-13704
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 14.12.2011 - 2 K 1675/09
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