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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 Ko 3244/11 KF EFG 2012 S. 1779 Nr. 18

Gesetze: StBGebV § 40 StBGebV § 45 RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 VV RVG Nr. 2300 VV RVG Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG Nr. 3200 VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Alternative 1 VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4

Terminsgebühr bei mehreren zeitgleich terminierten Sachen - Begriff der einheitlichen Angelegenheit - Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Steuerberater

Leitsatz

  1. Ein Steuerberater, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen auftritt, erhält die Terminsgebühr für jedes einzelne terminierte und aufgerufene Verfahren nach dem jeweils maßgebenden Streitwert, es sei denn, dass die Verfahren miteinander verbunden worden sind.

  2. Nicht formell verbundene Verfahren stellen keine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG dar.

  3. Die im Vorverfahren nach § 40 StBGebV entstandene Geschäftsgebühr eines Steuerberaters ist in gleicher Weise wie die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts auf die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit in der gleichen Angelegenheit im Verfahren vor dem Finanzgericht anzurechnen.

  4. Dies gilt ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge, in der die Geschäfts- und Verfahrensgebühr entsteht.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 13 Nr. 28
DStRE 2013 S. 191 Nr. 3
EFG 2012 S. 1779 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2012 S. 2526
IAAAE-13700

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.05.2012 - 11 Ko 3244/11 KF

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