Terminsgebühr bei mehreren zeitgleich terminierten Sachen - Begriff der einheitlichen Angelegenheit - Anrechnung der Geschäftsgebühr
auf die Verfahrensgebühr bei Steuerberater
Leitsatz
Ein Steuerberater, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen auftritt, erhält die Terminsgebühr für jedes einzelne terminierte
und aufgerufene Verfahren nach dem jeweils maßgebenden Streitwert, es sei denn, dass die Verfahren miteinander verbunden worden
sind.
Nicht formell verbundene Verfahren stellen keine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG dar.
Die im Vorverfahren nach § 40 StBGebV entstandene Geschäftsgebühr eines Steuerberaters ist in gleicher Weise wie die Geschäftsgebühr
eines Rechtsanwalts auf die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit in der gleichen Angelegenheit im Verfahren vor dem Finanzgericht
anzurechnen.
Dies gilt ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge, in der die Geschäfts- und Verfahrensgebühr entsteht.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 13 Nr. 28 DStRE 2013 S. 191 Nr. 3 EFG 2012 S. 1779 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2012 S. 2526 IAAAE-13700
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.05.2012 - 11 Ko 3244/11 KF
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