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Track 22 | Arbeitszimmer: „Anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung
Beim BFH ist die Frage anhängig, ob ein „anderer Arbeitsplatz” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann zur Verfügung steht, wenn der Steuerpflichtige zwar tatsächlich keinen anderen Arbeitsplatz hat, sich diesen jedoch aufgrund seiner Position durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen kann.
Zum häuslichen Arbeitszimmer ist beim BFH mal wieder ein bemerkenswertes Verfahren anhängig.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ausnahmsweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, bis zum Maximalbetrag von 1.250 €. Wie sieht es aber aus, wenn ein Steuerpflichtiger tatsächlich keinen anderen Arbeitsplatz hat, sich diesen jedoch aufgrund seiner Position durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen kann? Denken Sie beispielsweise an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.
Ist ein Werbungskostenabzug dann möglich? Diese Frage muss der Lohnsteuer-Senat des BFH unter dem Aktenzeichen klären.