Bilanzänderung bei Mitunternehmerschaften
Hinsichtlich der Frage, ob der für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erforderliche enge sachliche Zusammenhang von Bilanzberichtigung und Bilanzänderung auch im Verhältnis der verschiedenen Bilanzen einer Mitunternehmerschaft zueinander bestehen kann, bitte ich nach Abstimmung auf Bund/Länderebene folgende Auffassung zu vertreten:
Ein enger sachlicher Zusammenhang als Voraussetzung für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch zwischen Gesamthandsbilanz und Ergänzungs- oder Sonderbilanz sowie zwischen den Ergänzungs- und Sonderbilanzen der einzelnen Mitunternehmer bestehen. Es ist vorgesehen, die EStR im Rahmen der EStÄR 2012 um eine entsprechende Aussage zu ergänzen.
Subjekt der Gewinnermittlung ist nach der so genannten Einheitsbetrachtung nicht der einzelne Mitunternehmer, sondern die Mitunternehmerschaft selbst. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist daher auf die Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft abzustellen und hierbei auf eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise (die nur in eng begrenzten Einzelfällen, z. B. bei der Anwendung des § 6b EStG stattfindet) zu verzichten. Hierdurch eintretende Gewinnverschiebungen zwischen den Mitunternehmern stehen dem nicht entgegen.
Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2141 – 63 – St 12 – 33
Fundstelle(n):
DB 2012 S. 1838 Nr. 33
EStB 2012 S. 334 Nr. 9
StBW 2012 S. 732 Nr. 16
OAAAE-13322