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OLG Hamm Beschluss v. - I-15 W 129/12

Gesetze: KostO § 30 Abs. 1; BGB § 1970

Leitsatz

Leitsatz:

Der Gegenstandswert für das Verfahren zum Aufgebot der Nachlassgläubiger kann bei einem geringen Aktivnachlass auf lediglich 5 % der bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten festgesetzt werden.

Fundstelle(n):
TAAAE-13274

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Hamm, Beschluss v. 11.05.2012 - I-15 W 129/12

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