BGH Beschluss v. - 3 StR 141/12

Strafzumessung: Berücksichtigung von tilgungsreifen Eintragungen im Erziehungsregister

Gesetze: § 4 Nr 1 BZRG, § 51 Abs 1 BZRG, § 63 Abs 1 BZRG, § 63 Abs 1 BZRG, § 63 Abs 4 S 1 BZRG, § 46 Abs 2 StGB

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 21 KLs 36/11

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

2Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und schon mit Jugendarrest belegt worden ist. Das Landgericht hat dabei übersehen, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat und deshalb gemäß § 63 Abs. 1 BZRG alle Eintragungen im Erziehungsregister tilgungsreif waren. Sie durften daher gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht mehr verwertet werden. Der gegen den Angeklagten verhängte Jugendarrest wegen Zuwiderhandlungen gegen Auflagen aus der Verurteilung vom steht der Löschung der Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 63 Abs. 1 und 2 BZRG nicht entgegen. Er ist nach § 4 Nr. 1 BZRG weder im Zentralregister einzutragen noch stellt er als Ungehorsamsfolge einen Strafarrest im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG dar (; StV 2004, 652).

3Das Landgericht hätte deshalb bei Bemessung der Strafe lediglich die im Zentralregister eingetragene Verurteilung des Angeklagten vom zu einer geringen Geldstrafe berücksichtigen dürfen.

4Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

Becker                                   Pfister                                     Sost-Scheible

                       Mayer                                  Gericke

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Fundstelle(n):
ZAAAE-13178