Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung, Heilung, Verjährung
Leitsatz
1) Eine öffentliche Zustellung ist unwirksam, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung nicht nachkommt, im Vorfeld einer öffentlichen
Zustellung den Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen mit allen zumutbaren und geeigneten Maßnahmen zu ermitteln.
2) Ist der Steuerpflichtige ins Ausland verzogen und leistet der Zuzugsstaat (hier die Schweiz) keine Amtshilfe bei der Zustellung
in Steuersachen, setzt eine wirksame öffentliche Bekanntmachung die vorherige Aufforderung zur Benennung eines inländischen
Empfangsbevollmächtigten voraus.
3) Die Heilung der fehlerhaften öffentlichen Zustellung durch Übersendung einer Bescheidkopie hat Bedeutung für den Lauf der
Rechtsmittelfrist, nicht aber für die Hemmung der Festsetzungsfrist.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1708 Nr. 18 YAAAE-13122
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