1) Eine Anteilsübertragung i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG setzt im Falle mittelbarer Beteiligung des Anteilserwerbers voraus,
dass auf jeder Beteiligungsstufe eine Quote von 95% erreicht wird.
2) Anteile im Besitz der Gesellschaft selbst - eigene Anteile - bleiben bei der Ermittlung der Quote unberücksichtigt.
3) Anteile einer 100%igen Tochtergesellschaft, die diese an der Muttergesellschaft innehat, sind keine eigenen Anteile und
damit bei der Ermittlung der Quote zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1826 Nr. 30 BB 2013 S. 1062 Nr. 18 EFG 2012 S. 1582 Nr. 16 EAAAE-13120
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