Verrechnung von Aufwendungen des ideellen Tätigkeitsbereich eines nichtgemeinnützigen Vereins mit positiven Einkünften aus
wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Leitsatz
Der Grundsatz, dass mehrere Tätigkeitsbereiche eines Vereins nur dann als ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
anzusehen sind , wenn es sich um gleichartige Tätigkeitsbereiche handelt, gilt auch für nicht als gemeinnützig anerkannte
Vereine.
Verluste aus der ideellen Tätigkeit eines Sportvereins können nicht mit dem positiven Ergebnis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
des Vereins verrechnet werden.
Ausgaben für das Training und die Spieler eines Sportvereins mindern auch nicht anteilig die Einkünfte, die der Verein durch
Werbung für Dritte während der Spiele erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1776 Nr. 18 KAAAE-13105
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 26.04.2012 - 4 K 2789/11
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