Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, Befangenheitsantrag, Überpfändung, Willkür- und Schikaneverbot
Leitsatz
1) Noch nicht entschiedene Anträge u.a. auf Stundung und Erlass der Steuerschuld stehen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nur
dann entgegen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Antragsstattgabe zu rechnen ist.
2) Gegen die Mitwirkung eines Amtsträgers, gegen den ein Antrag auf Befangenheit nach § 83 Abs. 1 Satz 1 AO vom Vorsteher
des Finanzamts zuvor abgelehnt worden ist, an weiteren Vollstreckungsmaßnahmen kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den
von diesem Amtsträger erlassenen Verwaltungsakt vorgegangen werden.
3) Der Einwand der Überpfändung nach § 281 Abs. 1 AO kann nur im Einspruchsverfahren gegen die betreffende Vollstreckungsmaßnahme
geltend gemacht werden.
4) Die in einem Schreiben des Vorstehers an den Antragsteller enthaltene Mitteilung, die Bearbeiter seien "angewiesen", den
"Vollstreckungsdruck zu erhöhen", ist keine Anweisung an die Vollstreckungsstelle zu weiteren willkürlichen Vollstreckungsmaßnahmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1715 Nr. 18 ZAAAE-13097
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