Erweiterung des Prüfungszeitraums, Zweitprüfung, Verjährung
Leitsatz
1) Bei massiven Manipulationen der Ausgangsrechnungen und des Kassenbuchs und damit bestehendem Verdacht einer Steuerstraftat
kann der zunächst vorgesehene Prüfungszeitraum auf weitere Jahre erweitert werden.
2) Die Prüfungserweiterung kann sich in einem solchen Fall auch auf bereits geprüfte Veranlagungszeiträume erstrecken sowie
solche, für die die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.
3) Die Anordnung zur Erweiterung des Prüfungszeitraums muss spätestens in Gestalt der Einspruchsentscheidung eine Begründung
enthalten, aus der sich der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 279 Nr. 9 EFG 2012 S. 1516 Nr. 16 LAAAE-13093
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FG Münster, Urteil v. 20.04.2012 - 14 K 4222/11 AO