Ausführen eines Hundes keine haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt
Leitsatz
1) Werden Aufwendungen für das Ausführen von Hunden als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht, so sind die Voraussetzungen
der Begünstigung nur dann erfüllt, wenn das Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet, nicht jedoch, wenn die
Tiere außerhalb der Wohnung oder des Gartens des Steuerpflichtigen ausgeführt werden.
2) Dass Haustiere als Sachen unmittelbar dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehören, hat auf das Erfordernis, dass die Dienstleistung
im Haushalt stattfinden muss, keine Auswirkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2013 S. 1431 Nr. 23 EFG 2012 S. 1674 Nr. 17 NJW 2012 S. 10 Nr. 29 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2012 S. 2363 StBW 2012 S. 680 Nr. 15 BAAAE-13092
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