Abgeltungszahlungen für ein dingliches Wohnrecht als Werbungskosten
Leitsatz
Vermietet der Wohnungseigentümer die mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung an Dritte und vereinnahmt er den Mietzins,
übt er die maßgebende wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über das Mietobjekt aus, so dass ihm als wirtschaftlichem Eigentümer
die Vermietungseinkünfte zuzurechnen sind.
Ein noch fortbestehendes (dingliches) Wohnrecht, das der Nutzung dient und tatsächlich nicht ausgeübt wird, steht einer schuldrechtlichen
Nutzungsvereinbarung nicht entgegen.
Wird die mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung vom Steuerpflichtigen vermietet und werden dafür die Mietkosten
für eine anderer Wohnung des dinglich Nutzungsberechtigten vom Steuerpflichtigen übernommen, stellen die Mietzahlungen Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
Löst der Eigentümer dagegen mit seinen Zahlungen das dingliche Nutzungsrecht ab und verschafft sich dadurch die vollständige
rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück, stellen die Aufwendungen nachträgliche Anschaffungskosten
des Grundstücks i.S. von § 255 Abs. 1 HGB dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 32/2012 S. 2602 RAAAE-13091
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.04.2012 - 13 K 698/09
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