Vorliegen eines Mietverhältnisses mit nahen Angehörigen
Leitsatz
Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlichrechtlich
wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden üblichen
entspricht (Fremdvergleich).
Die Rechtsgrundsätze von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten bei Mietverträgen auch dann, wenn hierbei auf der Vermieterseite
eine von Angehörigen beherrschte Gesellschaft zwischengeschaltet ist.
Werden zur Bestreitung der mietvertraglichen Verpflichtungen vorab im Wege der Schenkung Zahlungen des Vermieters an einen
Angehörigen als Mieter geleistet, die nicht auf der Erfüllung einer Unterhaltspflicht beruhen, bestehen durchgreifende Zweifel,
ob tatsächlich zwischen Vermieter und Mieter die für die Anerkennung eines Mietvertrages erforderliche endgültige Vermögensverschiebung
aufgrund der Mietzahlungen stattgefunden hat.
Für die zur steuerrechtlichen Berücksichtigung erforderliche tatsächliche Durchführung eines Mietvertrages kommt es insbesondere
auf die Erfüllung der Hauptpflichten des Vertrages an, zu denen neben der Überlassung der Mietsache auch die Zahlung des Mietpreises
gehört.
Zum Nachweis von Mietzahlungen durch Barzahlung ist der Nachweis durch den Steuerpflichtigen notwendig, dass der Mieter zu
den einzelnen Zahlungszeitpunkt über die erforderlichen Barmittel verfügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 680 Nr. 15 KAAAE-13089
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.09.2011 - 12 K 1960/06
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