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FG Münster Urteil v. - 12 K 1280/08 E EFG 2012 S. 1753 Nr. 18

Gesetze: EStG a.F. § 20 Abs 1Nr 6 Satz 2 EStG § 22 Nr 1 Satz 3 a aa

Sonstige Einkünfte:

Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

Leitsatz

1) Renteneinnahmen und Kapitalleistungen aus dem Versorgungswerk de Zahnärzte sind ab 2005 gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a aa EStG dem Grunde und der Höhe nach zu versteuern. Eine Kapitalleistung ist eine "andere Leistung" im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG. Eine analoge Anwendung der Freistellung durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. kommt ab 2005 nicht mehr in Betracht.

2) Die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 39
EFG 2012 S. 1753 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2012 S. 2444
AAAAE-13088

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FG Münster, Urteil v. 16.05.2012 - 12 K 1280/08 E

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