Zurechnung von Kapitaleinkünften entfällt nicht durch Abtretung der zugrundeliegenden Forderungen
Leitsatz
Zahlt ein Abtretungsempfänger eine Entschädigung für entgehende Einnahmen aus einer Darlehensforderung und einer Zinsforderung,
so verbleibt es beim Abtretenden bei Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Entschädigungszahlung ist nicht allein als auf die
Darlehensforderung geleistet anzusehen, sondern zumindest im Verhältnis von Darlehens- zu Zinsforderung aufzuteilen. Es bleibt
offen, ob nicht sogar gem. § 367 Abs. 1 BGB von einer vollen Zuordnung auf die Zinsforderung auszugehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1743 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2012 S. 2747 WAAAE-13085
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