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FG Köln Urteil v. - 10 K 235/10 EFG 2012 S. 1732 Nr. 18

Gesetze: EStG § 9, HGB § 255, EStG § 7

Immobilien:

Herstellungskosten durch Standardsprung

Leitsatz

Erwirbt der Steuerpflichtige zu einem Kaufpreis von 107.000 ein MFH, bei dem ein Anteil von 36.600 auf das Gebäude entfällt und tätigt er im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb Sanierungsaufwendungen von insgesamt 259.871 , die in den Bereichen Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung jeweils einen Standardsprung zur Folge haben, sind diese Aufwendungen als Herstellungskosten zu qualifizieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2012 S. 919
EFG 2012 S. 1732 Nr. 18
GStB 2012 S. 327 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2012 S. 878
RAAAE-13078

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 26.01.2012 - 10 K 235/10

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