Reicht nach Art. 561 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Durchführungsverordnung) für einen privaten Gebrauch des Beförderungsmittels die Ermächtigung aus, die der außerhalb des Zollgebiets ansässige Eigentümer des Beförderungsmittels erteilt, oder ist der private Gebrauch des Beförderungsmittels nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich, konkret wenn er (der Eigentümer) dies im Anstellungsvertrag vorsieht?