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Berufsrecht | Haftung aller Sozien in der interprofessionellen Sozietät
Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist die Sozietät selbst auch dann als Vertragspartnerin des Anwaltsvertrags anzusehen, wenn ihr auch Angehörige weiterer Berufsgruppen angehören. Für den Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft haften daher auch alle Gesellschafter (analog § 128 Satz 1 HGB). Im entschiedenen Fall setzte sich die beklagte GbR aus sechs Anwälten sowie einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zusammen. Ihre anwaltliche Beratung in einem Anlegerschutzverfahren blieb ohne Erfolg; als B...