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Umsatzsteuer | Strohmann als Umsatz ausführender Unternehmer
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wer Beteiligter eines Leistungsaustausches i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grds. nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (vgl. z. B. NWB KAAAD-81729). (2) Da die Begriffe der „Lieferung” oder „sonstigen Leistung” an tatsächliche Vorgänge anknüpfen, kann die Person des leistenden Unternehmers im Einzelfall aber auch abweichend von den Ergebnissen des Zivilrechts zu bestimmen sein (vgl. z. B. , BStBl 1991 II S. 381). (3) Auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender „Strohmann” kann als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein. (4) Das vorgescho...