BFH Beschluss v. - X E 1/12

Bestimmung der Höhe des Streitwerts; Absehen von der Kostenerhebung; Zuständigkeit der Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz

Gesetze: GKG § 21 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Das Wohnsitzfinanzamt (FA) der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte den Antrag, die Einkommensteuerfestsetzungen für 1974 und 1976 wegen der geänderten Gewinnfeststellungen im Hinblick auf die Beteiligung ihres verstorbenen Ehemanns an der X GmbH und Co. KG zu ändern, mit der Begründung abgelehnt, nach den dem FA vorliegenden Unterlagen seien die Gewinnfeststellungen im Wesentlichen bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt worden. Die Klage der Kostenschuldnerin hatte unter Hinweis auf die sie treffende Feststellungslast keinen Erfolg. Nach Zulassung der Revision durch den angerufenen Senat entschied dieser, der Anspruch der Kostenschuldnerin auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1974 und 1976 habe nicht unter Hinweis auf die Feststellungslast abgewiesen werden dürfen. Gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG müsse im zweiten Rechtsgang entscheiden, ob es aufgrund der von ihm bereits festgestellten Besonderheiten des Sachverhalts ohne Rückgriff auf die Feststellungslast Gewissheit darüber erlangen könne, dass die früheren Feststellungsbescheide nicht ausgewertet worden seien, also zu keinem Zeitpunkt Gewinne aus der Beteiligung an der KG in die Einkommensteuerfestsetzungen eingegangen seien. Dem FG wurde die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen.

2 Die Klage hatte auch im zweiten Rechtsgang keinen Erfolg. Das FG war nach den aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen davon überzeugt, dass die Feststellungsbescheide vom FA nicht ausgewertet worden seien. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt. Der angerufene Senat hat die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom als unbegründet zurückgewiesen.

3 Mit Kostenrechnung vom hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die für das Revisionsverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten mit . € angesetzt, wobei sie einen Streitwert von . € zugrunde gelegt hat. Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung.

4 Zunächst macht sie geltend, bei der Berechnung des Streitwerts für die gewerblichen Einkünfte des Jahres 1974 habe der ermäßigte Steuersatz angewendet werden müssen. Zwar sei vom Betriebsstättenfinanzamt für den Veranlagungszeitraum 1974 kein ermäßigter Steuersatz festgestellt worden, dies sei aber für Zwecke der Bemessung des Streitwerts unerheblich. Obwohl es sich der Kenntnis der Kostenschuldnerin entziehe, ob es sich bei den Einsprüchen gegen den Feststellungsbescheid für 1974 auch um Rechtsbehelfe wegen der Nichtberücksichtigung des halben Steuersatzes gehandelt habe, liege es jedoch nahe, dass insbesondere Kommanditisten dagegen vorgegangen seien. Falls es aber entsprechende Einsprüche hiergegen gegeben habe, dann seien „womöglich gar seitens des Rechtsvorgängers der Kostenschuldnerin” Anträge auf teilweise Vollziehungsaussetzung gestellt worden, mit der Folge, dass die Steuer auf die festgestellten Einkünfte nur zum ermäßigten Satz zu erheben gewesen sei. Daher sei auch nur der Erstattungsanspruch in der verminderten Höhe Gegenstand der Klage und daher auch nur in der verminderten Höhe Teil des Gesamtstreitwerts geworden.

5 Zudem habe der Senat ermessensfehlerhaft im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil nicht gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, sondern habe das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, obwohl sich aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben habe. Damit seien die zusätzlichen Gebühren entstanden.

6 Hilfsweise beantragt die Kostenschuldnerin den Erlass des Rechnungsbetrags aus Billigkeitsgründen.

7 II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

8 1. Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (, BFH/NV 2006, 92).

9 Die an die Kostenschuldnerin gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen sie belastenden Rechtsfehler auf.

10 Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

11 a) Die Kostenstelle des BFH hat im Rahmen der Berechnung des Streitwerts in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 1974 nicht den ermäßigten Steuersatz, sondern den regulären Steuersatz zugrunde gelegt, da —unstreitig— im Feststellungsbescheid für das Jahr 1974 laufende Einkünfte und kein Veräußerungsgewinn festgestellt worden waren.

12 b) Substantiierte Einwendungen gegen diesen Ansatz hat die Kostenschuldnerin nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen, es seien „womöglich gar seitens des Rechtsvorgängers der Kostenschuldnerin” wegen des nicht ermäßigten Steuersatzes Einsprüche gegen den Feststellungsbescheid eingelegt sowie Anträge auf teilweise Vollziehungsaussetzung gestellt worden, mit der Folge, dass die Steuer auf die festgestellten Einkünfte nur zum ermäßigten Satz zu erheben gewesen sei, ist lediglich eine Spekulation. Es handelt sich nur um Vermutungen, die zudem derart vage sind, dass sie bei der Ermittlung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt werden mussten.

13 2. Soweit die Kostenschuldnerin sinngemäß geltend macht, es seien gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Kosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom X E 11/09, BFH/NV 2010, 225, m.w.N.).

14 a) Eine solche unrichtige Sachbehandlung sieht die Kostenschuldnerin in der Entscheidung des Senats, das finanzgerichtliche Urteil nicht gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen, sondern gemäß § 116 Abs. 7 FGO das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortzusetzen.

15 b) Da die Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 FGO —im Gegensatz zur Auffassung der Kostenschuldnerin— nicht gegeben waren, liegt eine fehlerhafte Sachbehandlung durch den Senat jedoch nicht vor. Das Urteil des FG wurde nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aufgehoben. Der Senat hat vielmehr in seinem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid ausgeführt, die erstinstanzliche Klage habe nicht unter Hinweis auf die Feststellungslast abgewiesen werden dürfen. Die fehlerhafte Beurteilung der Grundsätze über die Feststellungs- und Beweislast bei der Beurteilung einer Norm des materiellen Rechts ist jedoch kein Verfahrensmangel sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (vgl. Senatsbeschluss vom X B 68/08, nicht veröffentlicht, juris; siehe auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 106, m.w.N.).

16 3. Soweit die Kostenschuldnerin den Erlass der Gerichtskosten im Wege einer Billigkeitsentscheidung begehrt, ist für die Bescheidung dieses Antrags die Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig (siehe auch , BFH/NV 2009, 1276).

17 4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1459 Nr. 9
MAAAE-12958