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Keine verlängerte Frist für Übertragung einer § 6b-EStG-Rücklage durch Bauvoranfrage für letztlich an einem anderen Standort verwirklichtes Objekt
(1) Die Stellung eines Bauantrags kann nur dann als „Beginn der Herstellung” i. S. von § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG angesehen werden, wenn er sich auf das später tatsächlich errichtete Gebäude bezieht und dieses hinreichend konkretisiert. (2) Haben sich die in einem Bauantrag bzw. einer Bauvoranfrage konkretisierten und auf ein bestimmtes Grundstück bezogenen Planungsarbeiten durch die Ablehnung des entsprechenden Antrags verbraucht, so können sie regelmäßig auch dann nicht zur Annahme des Beginns der Herstellung i. S. von § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG eines an einem anderen Standort errichteten Gebäudes führen, wenn die ursprünglichen Planungen, soweit sie sich auf den Baukörper erstreckten, vollständig oder weitgehend übernommen werden (Bezug: § 6b Abs. 3 Satz 1, 3, 5 EStG).
Eine Rücklage nach § 6b EStG muss zur Vermeidung einer Gewinnverwi...