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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 V 1181/12 A (Erb)

Gesetze: ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3ErbStG § 2 Abs. 3 Satz 1ErbStG § 16 Abs.1 Nr. 2ErbStG 16 Abs. 2 ErbStG § 37 Abs. 7 Satz 2BewG § 121 Nr. 2FGO § 69 EG Art. 56 EG Art. 58

Erbschaftsteuer: Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Leitsatz

  1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem Unionsrecht, soweit danach bei dem der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegenden Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einem im EG-Ausland ansässigen Erblasser für den im EG-Ausland ansässigen Erwerber nur ein Freibetrag von 2.000 Euro abzuziehen ist, während bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt würde, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz im Inland hätte.

  2. Bei der Aussetzung der Vollziehung ist von einem Freibetrag von 400.000 Euro auszugehen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2012 S. 2124
StBW 2012 S. 599 Nr. 13
SAAAE-12836

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 25.05.2012 - 4 V 1181/12 A (Erb)

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