Kein Kindergeldanspruch, wenn ein bis 21 Jahre altes Kind sich
nach einem Umzug nicht erneut bei der Agentur für Arbeit am neuen Wohnort
meldet
Leitsatz
1. Um den Kindergeldanspruch für ein
als arbeitssuchend gemeldetes Kind gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nach einem
Umzug zu erhalten, hat sich das Kind zwingend bei der am neuen Wohnort
zuständigen Agentur für Arbeit erneut arbeitsuchend zu melden. Die dreimonatige
Fortwirkung der alten Meldung bei der Arbeitsagentur besteht im Falle eines
Umzugs nicht.
2. Der im Programm
„VerBIS” der Bundesagentur für Arbeit befindliche Lebenslauf ist
nicht geeignet, um eine Meldung als Arbeitssuchend bzw. das Gegenteil zu
beweisen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1775 Nr. 18 ZAAAE-12825
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.03.2012 - 4 K 1417/10
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