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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 1417/10 EFG 2012 S. 1775 Nr. 18

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 70 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2

Kein Kindergeldanspruch, wenn ein bis 21 Jahre altes Kind sich nach einem Umzug nicht erneut bei der Agentur für Arbeit am neuen Wohnort meldet

Leitsatz

1. Um den Kindergeldanspruch für ein als arbeitssuchend gemeldetes Kind gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nach einem Umzug zu erhalten, hat sich das Kind zwingend bei der am neuen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erneut arbeitsuchend zu melden. Die dreimonatige Fortwirkung der alten Meldung bei der Arbeitsagentur besteht im Falle eines Umzugs nicht.

2. Der im Programm „VerBIS” der Bundesagentur für Arbeit befindliche Lebenslauf ist nicht geeignet, um eine Meldung als Arbeitssuchend bzw. das Gegenteil zu beweisen.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1775 Nr. 18
ZAAAE-12825

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.03.2012 - 4 K 1417/10

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