Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft
Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der Hauptführungskraft
Leitsatz
1. Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen,
und zwar in erster Linie der satzungsmäßige Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der
Gesellschaft zusammentreffen, und der – gewöhnlich mit diesem übereinstimmende – Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik
der Gesellschaft bestimmt wird.
2. Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma” oder für eine „Strohfirma” charakteristisch ist,
lässt sich nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einstufen.
3. Sofern bei der Bestimmung des Ortes der Niederlassung keine mit der von dem Unternehmer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit
unmittelbar zusammenhängenden Anknüpfungspunkte – wie etwa der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder das Vorhandensein
einer festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind – bestehen, kann zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen
Tätigkeit der Wohnsitz der Hauptführungskräfte einer Briefkastenfirma herangezogen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 8 DStRE 2013 S. 352 Nr. 6 EFG 2012 S. 1697 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2012 S. 691 UStB 2012 S. 224 Nr. 8 Ubg 2013 S. 263 Nr. 4 PAAAE-12824
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