Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines Investitionsmodells bei fehlender Verfügungsmacht
des Erwerbers über die Anlage
Leitsatz
1. Die selbst nicht über eine Immobilie verfügende Steuerpflichtige ist nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Einzelteile
einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines Investitionsmodells berechtigt, wenn schon im Zeitpunkt der Beststellung feststand,
dass die Anlage an einen vorgegebenen Pächter langfristig verpachtet werden musste, eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit
ausgeschlossen war, die Steuerpflichtige auch keinerlei Einfluss auf den vom Pächter zu bestimmenden Standort der Anlage hatte,
die Anlage vom Veräußerer unmittelbar an den Pächter ausgeliefert wurde und die Steuerpflichtige somit keine Verfügungsmacht
an der Anlage erlangt hat, so dass keine zum Vorsteuerabzug berechtigende „Lieferung” i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG an die Steuerpflichtige
vorlag.
2. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer
dem Abnehmer wirtschaftlich eine Position verschafft, die einem Eigentümer vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Leistende
dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwendet. Der Gegenstand der Leistung ergibt sich aus den Abmachungen
der Beteiligten, wobei auf den wirtschaftlichen Kern des Vertragsverhältnisses abzustellen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 3 DStR 2013 S. 8 Nr. 3 DStRE 2013 S. 293 Nr. 5 EFG 2012 S. 1702 Nr. 17 UStB 2012 S. 221 Nr. 8 Ubg 2013 S. 264 Nr. 4 FAAAE-12823
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