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Steuermindernde Berücksichtigung von Führerscheinkosten
Zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören im Allgemeinen auch die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Eine andere Beurteilung gilt jedoch dann, wenn feststeht, dass die Fahrerlaubnis nicht für private, sondern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. In einer aktuellen Entscheidung (, vorläufig nicht rechtskräftig) haben sich die Richter zum Abzug der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse T geäußert. Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger als selbständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der im Jahr 1992 geborene Sohn des Klägers arbeitete gelegentlich unentgeltlich im Betrieb seines Vaters mit. Die Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse T durch den Sohn zog der Kläger als Betriebsausgaben ab. Durch Bescheid des Landkreises wurde dem Sohn der vorzeitige Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Maßgabe gestattet, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt. Die gegen die Nichtanerkennung des...