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Auskunftsanspruch für eine Konkurrentenklage
Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage verpflichtet ist, dem Konkurrentenkläger Auskünfte über den angewandten Steuersatz seines Konkurrenten zu erteilen.
Sachverhalt
Der Kläger führt ebenso wie ein in der Region ansässiger gemeinnütziger Verein Transporte mit Blutkonserven und Ärzteteams durch. Der Kläger begehrte vom Finanzamt Auskunft darüber, ob der Verein seine Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz abrechnet, da er im Fall der unzutreffenden Umsatzbesteuerung des Vereins spürbare Wettbewerbsnachteile erleide.
Das Finanzamt verweigerte die Auskunft unter Verweis auf das Steuergeheimnis. Finanzgericht und BFH sahen das Finanzamt dagegen als zur Auskunftserteilung verpflichtet an.
Pflicht zur Auskunftserteilung durch das Finanzamt
Der BFH bestätigt sein Urteil vom - VII R 24/03 (BStBl 2007 II S. 243), demzufolge das Finanzamt verpflichtet ist, einem Steuerpflichtigen Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich ist, um sein vermeintliches Recht auf Schutz vor einer unzutreffenden Besteuerung der Umsätze des Konkurrenten effektiv wahrnehmen zu können. Mit der Entscheidung hatte der ...