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KSR Nr. 7 vom Seite 9

Durch Zahlung einmal erloschene Schenkungsteuer darf nicht mehr gegen andere Beteiligte festgesetzt werden

BFH stellt sich schützend vor Schenkerin

Susanne Christ

Hat eine Bedachte die Schenkungsteuer entrichtet und wird sie ihr aufgrund unrichtiger Angaben zurückerstattet, darf das Finanzamt die Schenkungsteuer nicht gegenüber der Schenkerin mit dem Argument festsetzen, die Schenkerin schulde die Steuer (wieder) als Gesamtschuldnerin.

Schenker und Bedachter Gesamtschuldner der Steuer

Nach § 20 ErbStG kann das Finanzamt die Schenkungsteuer aufgrund einer Schenkung oder einer anderen freigebigen Zuwendung unter Lebenden nicht nur vom Begünstigten, also der beschenkten Person, sondern auch vom Schenker verlangen. Beide schulden die Schenkungsteuer als Gesamtschuldner, so dass das Finanzamt sie von jedem Gesamtschuldner verlangen kann. Wird die Schenkungsteuer von einem der Beteiligten bezahlt, erlischt der Steueranspruch nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch gegenüber dem anderen Beteiligten. Entsprechend wirkt auch eine Aufrechnung oder die Leistung einer Sicherheit für den anderen Gesamtschuldner, vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 AO. Andere Tatsachen hingegen wirken nur gegenüber dem Gesamtschuldner, in dessen Person diese Tatsache eintritt.

Der Streitfall

Die Klägerin schenkte ihrer Freundin im Jahr 2004 einen Betrag von 2 Mio. €, für den das Finanzamt Schenkungsteuer in Höhe von ...

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