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Umsatzsteuer | Haftung bei Steuerhinterziehung
Laut haftet der maßgeblich lenkend an einem Umsatzsteuerkarussell mitwirkende Geschäftsführer einer am Ende der deutschen Rechnungskette stehenden Firma für die bestehende Umsatzsteuerschuld der in der Rechnungskette davor liegenden Firma. Der Antragsteller, so das Finanzgericht, hafte im Streitfall wegen mittäterschaftlich begangener und Beihilfe zur Steuerhinterziehung für die ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer des in der Rechnungskette vorgelagerten Unternehmens.