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Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2303Zur grenzüberschreitenden Beförderung von Personen im Linienverkehr schließen sich häufig mehrere Busunternehmen, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, in sog. Pools zusammen. Hierbei müssen die verschiedenen Leistungen, die von den einzelnen Poolmitgliedern an Dritte (insbesondere Fahrgäste), aber auch innerhalb des Pools an andere Poolmitglieder erbracht werden, eindeutig identifiziert werden, um eine korrekte umsatzsteuerliche Abwicklung gewährleisten zu können.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Unternehmereigenschaft des Pools
Da der Pool selbst in der Regel keine Leistungen gegen Entgelt im eigenen Namen erbringt oder dies beabsichtigt, fehlt ihm demnach die Unternehmereigenschaft. Sofern also ausschließlich die Poolmitglieder, nicht aber der Pool selbst, nach außen hin auftreten, ist der Pool kein Unternehmer im Sinne des deutschen und europäischen Umsatzsteuerrechts, sondern lediglich die Poolmitglieder selbst.
Unmittelbare und mittelbare Personenbeförderungsleistungen im Pool
[i]Unterscheidung unmittelbare und mittelbare Personenbeförderungsleistungen Das Poolmitglied, das Fahrscheine im eigenen Nahmen an Fahrgäste (Privatpersonen) veräußert, erbringt unmittelbare ...