Umsatzsteuerliche Organschaft;
mittelbare finanzielle Eingliederung
Bezug:
Bei einer mittelbaren Beteiligung einer Personenvereinigung oder Kapitalgesellschaft über ihre Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit den gleichen Gesellschaftern liegt nach geänderter Auffassung keine finanzielle Eingliederung und damit keine umsatzsteuerliche Organschaft vor (Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE in der Fassung durch ). Für die Zurechnung von vor dem ausgeführten Umsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gesellschaften unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 5 UStAE in der am geltenden Fassung übereinstimmend eine finanzielle Eingliederung annehmen.
Haben die Gesellschaften von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht und ist wegen einer Frage, die nicht die Organschaft betrifft, ein Klage- oder Revisionsverfahren anhängig, wird das Gericht entscheiden, dass es auf die strittige Frage nicht ankommt, weil zwischen den Gesellschaften keine Organschaft besteht (). Die Umsätze der bisherigen Organgesellschaft sind dann dem bisherigen Organträger nicht mehr zuzurechnen und die Umsatzsteuer ist entsprechend herabzusetzen. Gegenüber der bisherigen Organgesellschaft ist die Umsatzsteuer erstmalig festzusetzen.
Je nach Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht die Gefahr, dass Festsetzungsverjährung eintritt. Um dies zu vermeiden, bitte ich, in allen anhängigen und künftigen Einspruchs-, Klage- und Revisionsverfahren bei Organschaften mit Übergangsregelung die Organgesellschaft zum Verfahren des Organträgers hinzuzuziehen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist dann unbeachtlich, wenn die erstmalige Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber der Organgesellschaft innerhalb eines Jahres nach Änderung des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Organträger erfolgt (§ 174 Abs. 4 und 5 AO) und zum Zeitpunkt der Hinzuziehung noch keine Festsetzungsverjährung bei der Organgesellschaft eingetreten war.
OFD Niedersachsen v. - S 7105 – 94 – St 171
Fundstelle(n):
UR 2012 S. 938 Nr. 23
Ubg 2012 S. 572 Nr. 8
TAAAE-12665