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LSG Hamburg Urteil v. - L 1 KA 21/10

Im Streit ist das Begehren des Klägers nach höherem Honorar für seine vertragspsychotherapeutischen Leistungen in den Quartalen I/2000 bis III/2005 und in diesem Rahmen sein Anspruch auf Neubescheidung. Die Neuberechnung des Honorars begehrt er zuletzt nur noch unter Berufung darauf, dass die Beklagte bei der Bildung der Vergleichsarztgruppen zur Ermittlung eines angemessenen Punktwerts für die antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen nach dem Abschnitt G IV. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes alter Fassung (EBM a. F.) fehlerhaft von einer verbindlichen Vorgabe des Bewertungsausschusses abgewichen sei.

Fundstelle(n):
SAAAE-12593

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LSG Hamburg, Urteil v. 07.06.2012 - L 1 KA 21/10

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