BGH Beschluss v. - 5 StR 233/12

Besonders schwerer Raub: Bewertung einer geladenen Schreckschusspistole als Waffe

Gesetze: § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 23 KLs 26/11

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Nach den unter II.1 getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte am gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S.   den Zeugen Ba.   in dessen Wohnung in der Absicht auf, unter Androhung von Gewalt von ihm 300 € zu erlangen und „aus der Wohnung des Ba.   Wertgegenstände mitzunehmen“ (UA S. 6). Zum Abtransport der angestrebten Beute hatte der Angeklagte eigens eine große leere Sporttasche mitgebracht. Nachdem die Täter von dem Zeugen Ba.    unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole die Herausgabe eines Laptops, eines I-Phones und einer Playstation erzwungen hatten, wurden sie durch Erscheinen eines Besuchers gestört und begaben sich mit der Beute in Richtung der Wohnungseingangstür. Dabei erblickte der Angeklagte auf einem Wäscheständer einen nassen Lacoste-Pullover, den er in Zueignungsabsicht an sich nahm. Als der Geschädigte den Pullover ergriff, schlug der Angeklagte „mit seinem Kopf auf die Nase des Ba.   , um sich den Besitz des Pullovers zu erhalten“ (UA S. 7 f.).

32. Das Landgericht wertet dieses Geschehen als zwei realkonkurrierende Taten der (besonders) schweren räuberischen Erpressung und des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Hinsichtlich der ersten Tat sieht es wegen der Verwendung einer Waffe den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als erfüllt an, ohne allerdings den erhöhten Unrechtsgehalt im Tenor kenntlich zu machen (vgl. , BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Sowohl die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Taten als auch die Anwendung der Qualifikation hinsichtlich des ersten Teils des Geschehens begegnen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.

4a) Die Wegnahme des Pullovers schloss sich zeitlich und räumlich unmittelbar an die räuberische Erpressung an. Sie wurde unter Fortwirkung der – wenn auch nach Erscheinen des Besuchers möglicherweise gelockerten – Zwangslage begangen. Damit lag natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3; vom – 4 StR 576/07). Zudem wurde die noch vor Beendigung der räuberischen Erpressung (vgl. , NStZ-RR 2002, 334) begangene Wegnahme des Pullovers von dem Entschluss des Angeklagten getragen, „aus der Wohnung des Ba.   Wertgegenstände mitzunehmen“ (UA S. 6; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 455/98, StraFo 1999, 100, 101; vom , aaO).

5b) Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht belegt. Es ist nicht festgestellt, dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; vom – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1980; vom – 3 StR 11/10, NStZ-RR 2010, 170).

63. Die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinsichtlich der Delikte im Rahmen des unter II.1 des angefochtenen Urteils festgestellten Geschehens führt zu einer Aufhebung der entsprechenden Schuldsprüche und bedingt bereits die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat kann keine Umstellung der Schuldsprüche vornehmen. Denn er kann nicht ausschließen, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. MünchKommStGB/Heinrich, 2007, § 1 WaffG Rn. 83) und den hierauf bezogenen Wahrnehmungen des Angeklagten getroffen werden können, welche die Annahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen. Einer umfassenderen Aufhebung von Feststellungen bedarf es hingegen nicht, da hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

Raum                                     Schaal                                      Schneider

                        König                                      Bellay

Fundstelle(n):
SAAAE-12515