Instanzenzug:
Tatbestand
1 Der Kläger bestellte 1980 der H. Verwaltungsgesellschaft KG (HEC), deren persönlich haftende Gesellschafter die beiden Beklagten sind, ein Erbbaurecht zur Errichtung eines Einkaufszentrums. Er verweigerte die erforderliche Zustimmung zur Bestellung der für die Finanzierung des Projekts notwendigen Grundpfandrechte. Das nahm die HEC zum Anlass, den Erbbauzins nicht mehr zu bezahlen. Eine 1982 erhobene Schadensersatzklage der Gesellschaft führte im Jahr 2001 zur rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zur Zahlung von rund 75.000 DM.
2 Im Jahr 1991 wurde über das Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet. Die Zwangsverwalterin verklagte die Beklagten als Gesellschafter der HEC auf Zahlung des Erbbauzinses. Diese wandten, gestützt auf § 129 Abs. 3 HGB, ein, die Gesellschaft könne mit dem rechtshängigen Schadensersatzanspruch aufrechnen. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Jahr 1992 nahm der Kläger 1998 den Erbbauzinsrechtsstreit auf (fortan Vorprozess). Dieser führte zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 56.788,60 € nebst Zinsen und - unter Berücksichtigung des Einwands der Beklagten aus § 129 Abs. 3 HGB - zur Abweisung der Klage im Übrigen, was einem Betrag von 50.675,36 € nebst Zinsen entspricht. Zur Aufrechnung selbst, durch die Gesellschaft, kam es nicht. 2003 pfändete die Gesellschaft die titulierten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten und zog sie ein.
3 Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den ihm im Vorprozess aberkannten Teil der Erbbauzinsansprüche in Höhe von 50.675,36 € nebst Zinsen seit dem geltend. Die Klage ist auf Feststellung der Zahlungspflicht gerichtet, nachdem die Gesellschaft und eine andere Gläubigerin wiederum Pfändungen ausgebracht haben. Sie ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe
I.
4 Das Berufungsgericht meint, der vorliegenden Klage stehe die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess nicht entgegen. Nach dessen Tenor sei die weitergehende Klage zwar ohne Einschränkung abgewiesen worden. Aus den Urteilsgründen ergebe sich aber, dass die Abweisung nicht endgültig erfolgen sollte, sondern nur als derzeit unbegründet, nämlich weil die Beklagten die Zahlung nach § 129 Abs. 3 HGB im Hinblick auf die Aufrechnungsmöglichkeit der HEC verweigern durften. Der Kläger sei auch aktivlegitimiert. Er dürfe die Feststellung, dass die Forderung bestehe, trotz der erfolgten Pfändung gerichtlich durchsetzen. Die Forderung sei aber verjährt. Sie habe einer Verjährung von vier Jahren nach § 197 BGB aF unterlegen. Diese sei zwar durch die Klage nach § 209 BGB aF unterbrochen worden. Die Unterbrechung habe aber nach § 211 Abs. 2 BGB aF spätestens mit dem geendet, weil das Verfahren in Stillstand geraten sei. Dafür habe der Kläger auch keinen triftigen Grund genannt. Sein Vortrag dazu sei unsubstantiiert.
II.
5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
6 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger aus dem Erbbaurechtsvertrag mit der HEC ein Anspruch auf Zahlung von Erbbauzins in Höhe von 50.675,36 € zusteht. Für diesen Anspruch haften die Beklagten als persönlich haftende Gesellschafter der HEC nach § 128, § 161 Abs. 2 HGB.
7 2. Richtig ist auch, dass dieser Anspruch dem Kläger nicht durch das rechtskräftig gewordene Urteil in dem Vorprozess abgesprochen worden ist. Die Klage ist zwar nach dem Tenor dieses Urteils uneingeschränkt abgewiesen worden. Zur Bestimmung der Grenzen der Rechtskraft sind aber neben dem Urteilstenor auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (, BGHZ 34, 337, 339 und vom - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 31). Diese ergeben, wovon das Berufungsgericht auch ausgegangen ist, dass die Klage seinerzeit nicht abschließend abgewiesen worden ist, sondern nur als derzeit unbegründet. Die Abweisung beruht nach den Urteilsgründen auf § 129 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB. Danach können die Gesellschafter die Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nach § 128, § 161 Abs. 2 HGB verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zur Aufrechnung zusteht (, BGHZ 42, 396, 397 f.). Diese Lage war bei Verkündung (und bei Eintritt der Rechtskraft) des Urteils im Vorprozess gegeben. Der Kläger war in einem Parallelverfahren verurteilt worden, der HEC Schadensersatz in dem Umfang der Klageabweisung im Vorprozess zu zahlen. Mit diesem Anspruch konnte die HEC als Geschädigte gemäß § 9 Nr. 3 des früheren AGB-Gesetzes (= § 309 Nr. 3 BGB) jedenfalls nach erfolgter rechtskräftiger Feststellung ihrer Forderung aufrechnen. Darauf durften sich die Beklagten im Vorprozess berufen. Ihr Einwand war der Grund für die Teilabweisung der Klage, durch die dem Kläger der Anspruch deshalb nicht endgültig, sondern nur bis zur Aufrechnung oder anderweitigen Erfüllung der Gegenforderung der HEC abgesprochen worden ist.
8 3. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Erbbauzins ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung wäre zwar möglich gewesen. Sie ist aber nicht erklärt worden.
9 4. Die Einrede der Beklagten nach § 129 Abs. 3 HGB besteht jetzt nicht mehr, weil die HEC durch Pfändung und Verwertung der titulierten Forderung des Klägers aus der Teilverurteilung der Beklagten im Vorprozess Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung erlangt hat und jetzt eine Aufrechnungslage nicht mehr besteht.
10 5. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Seine Restforderung ist zwar ebenfalls gepfändet. Die Pfändung hindert den Gläubiger einer Forderung aber nicht an einer Klage mit dem Antrag, das Bestehen des Anspruchs festzustellen (, BGHZ 114, 138, 141, und vom - IX ZR 441/99, NJW 2001, 2178, 2179 f.).
11 6. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen in seiner Auffassung, der geltend gemachte Anspruch auf restlichen Erbbauzins sei verjährt. Die Verjährung ist nicht eingetreten.
12 a) Der Anspruch des Klägers verjährte zunächst, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, nach §§ 197, 198, 201 BGB aF in vier Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche fällig wurden. Diese Frist war zunächst durch die Klage im Vorprozess unterbrochen.
13 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Unterbrechung nicht Ende 1992 mit der Folge geendet, dass die Verjährungsfrist wieder zu laufen begann und vor der Wiederaufnahme des Vorprozesses Anfang 1998 abgelaufen ist.
14 aa) Die Unterbrechung der Verjährung durch einen Rechtsstreit endet nach der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 211 Abs. 2 BGB aF, wenn er zum Stillstand kommt. Durch das Nichtbetreiben kommt ein Rechtsstreit nur zum Stillstand, wenn es für das Nichtbetreiben keinen triftigen Grund gibt und wenn die Verfahrensleitung nicht mehr bei dem Gericht liegt (, NJW 2000, 132 f.).
15 bb) Hier lag ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Vorprozesses vor. Dieser ist auch ausreichend dargelegt.
16 (1) Ein triftiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht betreiben, weil in der Sache nicht vor dem Abschluss eines anderen Verfahrens entschieden werden kann (, NJW 1979, 810, 811 und vom - XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219). So lag es hier. Der Vorprozess konnte nicht entschieden werden, bevor der Schadensersatzprozess der HEC gegen den Kläger rechtskräftig abgeschlossen war. Denn die Beklagten hatten in dem Vorprozess von ihrem Leistungsverweigerungsrecht nach § 129 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht. Die Entscheidung des Vorprozesses hing, wie schon sein Ergebnis zeigt, von der Berechtigung dieses Einwands ab. Wie hoch die Schadensersatzforderung der HEC tatsächlich war und in welchem Umfang den Beklagten gegenüber dem Erbbauzinsanspruch ein Leistungsverweigerungsrecht wegen dieser Forderung zustand, ließ sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des parallelen Schadensersatzprozesses durch den Senatsbeschluss vom (V ZR 312/00) beurteilen. Der Vorprozess ist vor diesem Zeitpunkt wiederaufgenommen worden.
17 (2) Den triftigen Grund hat der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinreichend substantiiert vorgetragen. Er hat zur Darlegung des Grundes zwar nur allgemein auf "diverse Parallelverfahren" verwiesen. Der Vortrag reicht aber unter den hier gegebenen Umständen aus. Für die Parteien war auch ohne besondere Erwähnung klar, dass zu diesen Parallelverfahren jedenfalls auch der Schadensersatzprozess gehörte, den die HEC gegen den Kläger geführt hatte. Das Abwarten des Rechtsstreits wird nämlich in dem Urteil, mit dem das Berufungsgericht den Vorprozess abgeschlossen hat, ausdrücklich als Grund dafür benannt, dass dieser Rechtsstreit so lange nicht betrieben worden ist. Dieses Urteil ist die Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits und wird auch von dem Berufungsgericht selbst seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
18 cc) Es kann deshalb offen bleiben, ob ein Stillstand des Vorprozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 BGB aF auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil die Verfahrensleitung noch bei dem Gericht lag.
19 c) Die Verjährungsfrist ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil mit Beschluss des Senats vom (V ZR 391/02) nicht abgelaufen.
20 In diesem Zeitpunkt unterlag der Anspruch des Klägers nicht mehr der Verjährungsfrist von vier Jahren nach §§ 197, 198, 201 BGB aF, sondern gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EGBGB der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Diese hatte nicht zu laufen begonnen. Die Unterbrechung der Verjährung durch den Vorprozess galt zwar nach Art. 229 § 6 Abs. 2 Halbsatz 1 EGBGB mit dem Ablauf des als beendet, setzte sich aber nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift als Hemmung der neuen Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nahtlos fort. Diese Hemmung endete nicht schon mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil im Vorprozess durch den erwähnten Beschluss des Senats vom , sondern nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst sechs Monate später am . Die dann laufende regelmäßige Verjährungsfrist von (vollen) drei Jahren war zunächst in dem Zeitraum vom bis zum durch den ersten, später zurückgenommenen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 Satz 1 BGB gehemmt. Sie ist seit dem und damit rechtzeitig vor dem ursprünglichen Ablauf der Verjährungsfrist am erneut durch die Zustellung der Anspruchsbegründung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
21 7. Die Klage ist danach teilweise begründet.
22 a) Die Hauptforderung ist in vollem Umfang begründet. Sie entspricht dem im Vorprozess in der Sache zuerkannten und nur im Hinblick auf § 129 Abs. 3 HGB als derzeit unbegründet abgewiesenen Teil der seinerzeitigen Klage. Weitere Feststellungen sind hinsichtlich der Hauptforderung nicht erforderlich.
23 b) Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet.
24 aa) Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am hat der Kläger den Antrag aus dem Schriftsatz vom gestellt. Darin hat er aber nicht, wie in dem Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sondern 4 % Zinsen p.a. seit dem beantragt.
25 bb) Begründet ist der Zinsanspruch nur seit Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits, mithin seit dem . Seit diesem Zeitpunkt stehen dem Kläger nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Prozesszinsen und nach § 288 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe zu.
26 cc) Für die Zeit bis zum scheidet ein Zinsanspruch dagegen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verzugszinsen nach § 288 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt der Fälligkeitszinsen nach § 353 Satz 1 HGB aus, weil die Fälligkeit des Anspruchs nicht dargelegt ist. Der Fälligkeit stand nämlich die Einrede der Beklagten aus § 129 Abs. 3 HGB entgegen. Sie entfiel zwar - unter Umständen schrittweise - mit der Erfüllung der Schadensersatzforderung der HEC im Wege der Zwangsvollstreckung. Wann das war, hat der Kläger für den Zeitraum vor dem aber nicht dargelegt.
27 dd) Für den Zeitraum vom bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am scheitert der Zinsanspruch zwar nicht mehr an fehlendem Vortrag zur Fälligkeit des Anspruchs, wohl aber an fehlenden Darlegungen zu den übrigen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verzugs- oder Fälligkeitszinsen. Dass und weshalb es sich bei dem Anspruch auf Erbbauzinsen um einen Anspruch aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft im Sinne von § 353 Satz 1 HGB handelt, und wodurch und wann die Beklagten in Verzug gesetzt worden oder geraten sind, ist seinem Vortrag nicht ansatzweise zu entnehmen.
III.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die mit einem Umfang von 42.567 € der Hauptforderung gleichwertige Zinsforderung nur teilweise hat durchsetzen können. Das ergibt die angesetzte Quote.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAE-12486