Zur Beurteilung einer Tätigkeit als
„nebenberuflich” i. S. d.
§ 3 Nr. 26 EStG
Leitsatz
Hauptberuflich für die Betreuung von Kindern an einer offenen
Ganztagsschule beschäftigte Arbeitnehmer, die zusätzlich zu der nach dem
Anstellungsvertrag geschuldeten „normalen” Betreuung der Kinder
aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit demselben Arbeitgeber für besondere
Projekte und Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag eingesetzt werden, üben
insoweit keine die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG ausschließende
gleichartige Tätigkeit aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 1361 Nr. 22 EFG 2012 S. 1313 Nr. 13 KÖSDI 2012 S. 18008 Nr. 8 PAAAE-12461
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.02.2012 - 7 K 4364/10 L
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