Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO
Leitsatz
Zahlt der Schuldner einen Betrag zunächst auf das Konto seiner Ehefrau ein, um von dort aus eine Überweisung an das Finanzamt
zu tätigen, so stammt der gezahlte Betrag aus dem Schuldnervermögen und stellt eine als mittelbare Zuwendung anfechtbare Rechtshandlung
dar.
Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn er in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit mit einer Zahlung
an das Finanzamt die Rücknahme des Insolvenzantrages erreichen will. Ob tatsächlich andere Gläubiger vorhanden waren, spielt
dabei keine Rolle.
Hat das das Finanzamt nach mehrfachen erfolglosen Vollstreckungsversuchen und nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
durch den Schuldner Insolvenzantrag gestellt, ist dessen Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu vermuten.
Der Rückgewährbetrag ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu verzinsen.
Fundstelle(n): IAAAE-12459
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2012 - 7 K 2466/11 AO
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