Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung aus Bürgschaftsinanspruchnahme
Leitsatz
1. Das Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, muss nachträglich
eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis bei Erlass
des betreffenden Bescheides bereits berücksichtigt werden, greift die Vorschrift nicht ein.
2. Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des
Prozesses waren. Damit handelt es sich bei Rechtsanwaltskosten, die für einen Prozess wegen der Bürgschaftsinanspruchnahme
aufgewendet werden, um berücksichtigungsfähige nachträgliche Anschaffungskosten, sofern die Bürgschaftsinanspruchnahme zu
nachträglichen Anschaffungskosten führt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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