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Steuerrecht | Keine Haftung für Steuerschulden bei bloßer Fortführung der Geschäftsbezeichnung statt der Firma
Nach dem FG Münster haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes nicht für die Steuerschulden des Veräußerers, wenn er lediglich die Geschäftsbezeichnung fortführt, nicht aber die Firma des Veräußerers. Die Haftung nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 25 HGB setzt nämlich die Fortführung der bisherigen Firma voraus; eine analoge Anwendung des § 25 HGB auf die Fortführung von Geschäftsbezeichnungen scheidet aus .
[i]Unterscheidung zwischen Firma und GeschäftsbezeichnungDie
Firma ist nach § 17 HGB die Bezeichnung des Kaufmanns, mit der dieser im
Geschäftsverkehr mit Lieferanten, Banken etc. auftritt, z. B. Anton Müller
e. K. (eingetragener Kaufmann) oder Müller & Schmidt OHG.
Die Geschäftsbezeichnung umschreibt hingegen den
Geschäftsbetrieb bzw. -lokal, z. B. China-Restaurant „Hongkong”
oder Reisebüro „Sonnenschein”.
[i]Firma ist nicht das
UnternehmenUmgangssprac...