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FG Münster 2.4.2012 4 K 562/09, BBK 13/2012 S. 585

Steuerrecht | Keine Haftung für Steuerschulden bei bloßer Fortführung der Geschäftsbezeichnung statt der Firma

Nach dem FG Münster haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes nicht für die Steuerschulden des Veräußerers, wenn er lediglich die Geschäftsbezeichnung fortführt, nicht aber die Firma des Veräußerers. Die Haftung nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 25 HGB setzt nämlich die Fortführung der bisherigen Firma voraus; eine analoge Anwendung des § 25 HGB auf die Fortführung von Geschäftsbezeichnungen scheidet aus .

Beispiel

[i]Unterscheidung zwischen Firma und GeschäftsbezeichnungDie Firma ist nach § 17 HGB die Bezeichnung des Kaufmanns, mit der dieser im Geschäftsverkehr mit Lieferanten, Banken etc. auftritt, z. B. Anton Müller e. K. (eingetragener Kaufmann) oder Müller & Schmidt OHG.
Die Geschäftsbezeichnung umschreibt hingegen den Geschäftsbetrieb bzw. -lokal, z. B. China-Restaurant „Hongkong” oder Reisebüro „Sonnenschein”.

Hinweis:

[i]Firma ist nicht das UnternehmenUmgangssprac...

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