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Rechtsanwaltsvergütung | Nicht justiziabler Ermessensspielraum bei Rahmengebühren
Bei der Bemessung von Rahmengebühren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG), zu denen auch die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) gehört, steht dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum von 20 % zu (sog. Toleranzgrenze). Überschreitet der Anwalt diese nicht und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich schwierig war, ist die festgelegte Gebühr nicht unbillig (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) und somit von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Sie wird nicht dadurch nach oben begrenzt, dass die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen eine Regelgebühr von 1,3 vorsieht. Der Ermessenspielraum betrifft nämlich auch die Beurteilung der Frage, was im Einzelfall „durchschnittlich” ist, und soll verhindern, dass die Gerichte bei relativ geringfügigen Überschreitungen der Regelgebühr ihr Ermessen a...