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Lohnsteuer | Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich
Nach dem spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grds. auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen.
Mit der Vermutung für einen erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang kehrt der BFH die Beweislast um. Diese günstige Rechtslage mag den Steuerpflichtigen dafür entschädigen, dass er künftig derartige Prozesskosten nicht mehr (auch nicht hilfsweise) als außergewöhnliche Belastung abziehen können wird. N...BStBl 2011 I S. 1286