OFD Frankfurt/M. - S 2225 A – 9 – St 213

Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahrssteuergesetzes 2007 vom ( BGBl. I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28)

Anwendung des BStBl 2009 II S. 816) – Aufhebung des ( BStBl 2007 I S. 825)

Bezug: BStBl 2009 I, 1189

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das ( BStBl 2007 I S. 825) vor dem Hintergrund des BStBl 2009 II S. 816) aufgehoben.

Dieses Schreiben ist im BStBl 2009 I S. 1189 veröffentlicht.

Zusatz der OFD:

Damit ist das o. g. BFH-Urteil uneingeschränkt anwendbar. Dies bedeutet, dass § 10d Abs. 4 S. 6 i. d. F. des JStG 2007 bei Eintritt der Feststellungsverjährung – ohne Berücksichtigung der Wirkung des § 181 Abs. 5 AO – vor dem Inkrafttreten des JStG 2007 nicht anwendbar ist und eine erstmalige Verlustfeststellung auch dann noch – zeitlich unbegrenzt – möglich ist, wenn die Einkommensteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde oder wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist (beachte Tz. 3.2, ESt-Kartei § 46 Karte 2, ofix EStG/46/2) bzw. Ablaufs der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. nicht mehr durchgeführt werden kann. § 181 Abs. 5 AO bleibt weiterhin uneingeschränkt anwendbar.

Sofern § 181 Abs. 5 AO zur Anwendung kommt, bitte ich, den Erläuterungstext 742 („Dieser Feststellungsbescheid ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen; er ist nur für solche Steuerfestsetzungen (Folgebescheide) bedeutsam, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 AO)”) zu verwenden.

Für die bereits verjährten Folgejahre ist R 10d Abs. 4 EStR analog anzuwenden, so dass sich der Verlustvortrag bis zum Beginn der nicht verjährten Folgejahre ggf. ganz oder teilweise verbraucht hat.

Hinsichtlich der Frage, ob die (reguläre) Feststellungsfrist für den verbleibenden Verlustvortrag bei Inkrafttreten des JStG 2007 bereits abgelaufen war, ist die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sinngemäß zu berücksichtigen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). D. h., die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Feststellungserklärung eingereicht worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, auf dessen Schluss der Verlustabzug verbleibt.

Die Verlustfeststellungserklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 181 Abs. 1 i. V. m. § 150 Abs. 1 AO und § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c EStG. Dem Antrag ist eine Aufstellung über die Zusammensetzung des geltend gemachten Verlustes beizufügen, die einzelnen Positionen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Wie das im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2225 A – 9 – St 213

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
XAAAE-12308