OFD Frankfurt/M. - S 2410 A – 26 – St 54

Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Steuerausländern

Bezug:

1. Allgemeines

Steuerausländer unterliegen mit ihren Zinserträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich nur dann dem Steuerabzug vom Kapitalertrag i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG, wenn die Zinserträge im Rahmen des § 49 EStG der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht unterliegen. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn es sich um Zinserträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 8 sowie Satz 2 EStG aus sog. Tafelgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5c) cc) EStG) handelt oder die Zinseinnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen (z. B. als gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und nach Maßgabe des § 49 EStG der inländischen Besteuerung sowie nach der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 4 EStG der inländischen Kapitalertagsteuer unterliegen.

Unterliegt der Steuerausländer im übrigen mit den erzielten Zinserträgen nicht der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht, muss die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Zeitpunkt der Auszahlung keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.

Hat das Kreditinstitut/die auszahlende Stelle dennoch Kapitalertragsteuer einbehalten, kann sie nach § 44b Abs. 5 EStG ihre Kapitalertragsteuer-Anmeldung entsprechend ändern bzw. die Korrektur im Rahmen der nächsten Kapitalertragsteuer-Anmeldung vornehmen und die Kapitalertragsteuer dem Gläubiger erstatten; macht der Abzugsschuldner von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, führt die einbehaltene Abzugssteuer zu einer Steuerüberzahlung i. S. d. § 37 Abs. 2 AO. Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Rahmen einer Veranlagung scheidet aus, da die Einkünfte nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und daher auch nicht in eine ESt- oder KSt-Veranlagung einbezogen werden können. Der zu Unrecht einbehaltene Abzugsbetrag wird dem Steuerausländer auf Antrag durch das Betriebsstättenfinanzamt des Abzugsschuldners, der die Kapitalertragsteuer abgeführt hat, erstattet, vgl. auch Rz. 307 des  ofix: EStG/20/55.

2. Kapitalerträge auf Treuhandkonten

Trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht ist bei Zinszahlungen an Steuerausländer u. a. dann Kapitalertragsteuer einzubehalten, wenn die dem Steuerausländer als Gläubiger zuzurechnenden Zinserträge auf Treuhandkonten anfallen und demzufolge Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge nicht identisch sind.

Die Durchführung einer ESt- oder KSt-Veranlagung zur Geltendmachung der Abzugsbeträge ist auch in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen; da die Kapitalertragsteuer letztlich materiell zu Unrecht einbehalten worden ist, besteht ein Erstattungsanspruch des Steuerausländers i. S. d. § 37 Abs. 2 AO. Ein entsprechender Erstattungsantrag ist an das Betriebsstättenfinanzamt der Stelle zu richten, die die Kapitalertragsteuer abgeführt hat.

Von einer Erstattung bleiben allerdings auch hier Abzugsbeträge ausgeschlossen, die auf Zinserträge aus sog. Tafelgeschäften i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a) bb) EStG entfallen und der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5c) cc) EStG unterliegen, Rz. 309 des  ofix: EStG/20/55.

3. Beteiligung an Gemeinschaftskonten

Gläubiger der Kapitalerträge bei einem auf den Namen einer Personengesellschaft (nicht: Personenhandelsgesellschaft) geführten Konto sind die Gesellschafter. Von einem Kapitalertragsteuerabzug kann deshalb nur dann abgesehen werden, wenn es sich bei allen Gesellschaftern um Steuerausländer handelt.

In anderen Fällen ist ein Kapitalertragsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen zu erheben. Von einem Steuerabzug kann hier auch nicht insoweit anteilig verzichtet werden, als die Zinserträge auf einen Steuerausländer als Beteiligten entfallen. Wenngleich diese Kapitalerträge grundsätzlich nicht der beschränkten ESt- oder KSt-Pflicht unterliegen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5c EStG), ist ein Veranlagungsverfahren zur Anrechnung dieser Steuerabzugsbeträge nicht vorgesehen. Die Erhebung der Kapitalertragsteuer, die zu einer Steuerzahlung ohne rechtlichen Grund i. S. d. § 37 Abs. 2 AO führt, begründet daher einen entsprechenden Erstattungsanspruch des Steuerausländers, der gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt des Abzugsschuldners geltend gemacht werden kann.

Von den vorstehenden Fallgestaltungen sind jedoch die Fälle zu unterscheiden, bei denen im Inland ein auf den Namen einer Personenhandelsgesellschaft lautendes Konto geführt wird, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung oder Betriebsstätte hat; hier ist bereits wegen der Ausländereigenschaft ein Kapitalertragsteuerabzug nicht vorzunehmen.

4. DBA-Fälle

Fallen Zinserträge eines Steuerausländers im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht an (z. B. im Rahmen gewerblicher Betriebsstätteneinkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und sehen die Bestimmungen des jeweiligen DBA eine Ermäßigung bzw. Befreiung vor, ist gleichwohl zunächst Kapitalertragsteuer nach den allgemeinen Bestimmungen zum Steuerabzug vom Kapitalertrag (§§ 43 ff. EStG) zu erheben (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer kann allerdings auf der Grundlage der abkommensrechtlichen Bestimmungen bei dem Bundeszentralamt für Steuern (§ 50d Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG) beantragt werden.

5. Erstattungsverfahren

Eine nach § 37 Abs. 2 AO materiell zu Unrecht erhobene Kapitalertragsteuer (Tz. 1 bis 3) wird dem Steuerausländer auf formlosen Antrag durch das Betriebsstättenfinanzamt des Abzugsschuldners (auszahlende Stelle) erstattet. Der Steuerausländer hat die Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle im Original vorzulegen und seinen Status als Steuerausländer in geeigneter Form nachzuweisen (z. B. durch Vorlage amtlicher Personaldokumente). Der Antrag ist schriftlich und formlos zu bescheiden.

Zuständig für die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer bei Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 7 EStG ist auch in diesen Fällen das Betriebsstättenfinanzamt des Abzugsschuldners (auszahlende Stelle).

Ab dem bemessen sich die Zerlegungsanteile nach Prozentsätzen des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuerschuldners auf das jeweilige Land entfallenden Anteils am Aufkommen, § 8 Abs. 1 Satz 2 ZerlG. Daher ergibt sich keine Auswirkung auf die Höhe des Anteils eines Bundeslandes am Aufkommen dieser Kapitalertragsteuer, wenn das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalertragsteuer abgeführt hat, seinen Ort der Geschäftsleitung in ein anderes Bundesland verlegt und der Steuerausländer anschließend einen Erstattungsantrag bei dem nunmehr zuständig gewordenen Betriebsstättenfinanzamt des anderen Bundeslandes stellt.

Für die zeitliche Befristung der Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO ist auf die allgemeinen Grundsätze über die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff AO) abzustellen (vgl. BStBl 1992 II S. 713).

Für die kassentechnische Abwicklung des Erstattungsverfahrens i. S. d. § 37 Abs. 2 AO ist der Finanzkasse die WIF-Vorlage „73 0014 0 Erstattungsanweisung” zuzuleiten. Die Erstattung erfolgt für Zeiträume bis einschließlich 2008 zu Lasten der Sachspeicherkonten xx 970 00160 (ZASt) und xx 970 91030 (SolZ). Für Zeiträume ab 2009 erfolgt die Erstattung zu Lasten der Sachspeicherkonten xx 970 91290 (Zahlstellen-KapSt 2009), xx 970 91310 (SolZ zur Zahlstellen-KapSt 2009) und ggf. xx 970 91320 (Kirchensteuer zur Zahlstellen-KapSt 2009).

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Fundstelle(n):
TAAAE-12305