Auflösung von Vermögenstrusts
Trustgestaltungen boten sich in der Vergangenheit vor allem als Instrumente zur Vermeidung von Erbschaftsteuern an. Außerdem waren sie wegen der im Außenverhältnis gegebenen Anonymität attraktiv. Mittlerweile haben sie aber ihren Reiz an Diskretion verloren. Neue Informationsaustauschabkommen sowie das zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossene Steuerabkommen behandeln Trusts und sonstige Vermögensmassen als transparent. Weder der Trusterrichter noch die Begünstigten können weiter Vermögen in einem Vermögenstrust verstecken. Welche steuerlichen Konsequenzen die Auflösung eines Trusts nach sich zieht, zeigt Götzenberger ab S. 225 auf.
Beschränkung des Pflichtteils
Der Pflichtteil ist grundsätzlich nicht zu umgehen. In wenigen Ausnahmefällen erlaubt es das Gesetz dem Erblasser, den Pflichtteil zu entziehen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Beschränkung der Pflichtteilsberechtigten stellt eine Sonderregelung innerhalb der Testamentsvollstreckung dar. Sie kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Das OLG Düsseldorf hat einem Beschluss vor kurzem die Anforderungen der Rechtsprechung zur Frage der wirksamen Anordnung einer Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht zusammengefasst und dabei herausgearbeitet, welche Angaben der Erblasser im Testament machen muss, um eine wirksame Beschränkung des Pflichtteils anzuordnen. Rott kommentiert ab S. 219 diese und andere aktuelle Entscheidungen zur Testamentsvollstreckung.
Selbstzweckstiftung und Stiftung für den Stifter
Wann genau liegt eine reine Selbstzweckstiftung vor? Wie weit reicht das Verbot der Selbstzweckstiftung? Mit den Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten von Stiftungssatzungen, insbesondere mit dem „Verbot der Selbstzweckstiftung” und dem „Verbot der Stiftung für den Stifter” setzen sich Schiffer/Pruns ab S. 229 kritisch auseinander. Sie untersuchen, ob diese Gestaltungsgrenzen berechtigt oder doch gesetzeswidrig sind.
Beste Grüße
Annette Kubiak
Fundstelle(n):
NWB-EV 7/2012 Seite 209
NWB DAAAE-12105