Kein rückwirkender Teilwertansatz trotz Fehlen einer Ergänzungsbilanz, wenn beim Einbringenden die Versteuerung der stillen
Reserven gesichert ist
Leitsatz
Bringt eine GmbH ein einzelnes Wirtschaftsgut zu Buchwerten in eine KG ein, an deren Vermögen und Gewinn bzw. Verlust sie
allein beteiligt ist, und veräußert die KG das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG, so ist auch dann
nicht rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt der Teilwert anzusetzen (sondern es bleibt bei der Buchwertfortführung), wenn
bei der KG keine Ergänzungsbilanz erstellt wurde. § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ist seinem Normzweck entsprechend extensiv auszulegen,
wenn durch die unverändert bestehende 100 %-ige Beteiligung des Einbringenden am Vermögen und am Gewinn/Verlust der aufnehmenden
Personengesellschaft die Zuordnung der beim Einbringenden zuvor entstandenen stillen Reserven sichergestellt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 5 DStRE 2013 S. 328 Nr. 6 EFG 2012 S. 1535 Nr. 16 FR 2012 S. 723 Nr. 15 KÖSDI 2012 S. 18006 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2012 S. 2362 StBW 2012 S. 582 Nr. 13 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2012 S. 877 Ubg 2013 S. 257 Nr. 4 FAAAE-12084
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FG des Saarlandes, Urteil v. 19.04.2012 - 1 K 1318/10
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