Pflicht zur anteiligen Lohnauszahlung bei Liquiditätsschwierigkeiten
Haftungsinanspruchnahme bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes des Insolvenzverwalters
Pflichtverletzung auch bei Tilgungsabsprachen mit Vollziehungsbeamten
Leitsatz
1. Im Verfahren wegen Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer GmbH können die finanziellen Schwierigkeiten der GmbH den
für die Abführung von Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne weiteres entlasten.
2. Verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflicht bei Liquiditätsengpässen die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag
auszuzahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann, geht er
bewusst das Haftungsrisiko nach § 69 AO ein. Die Nichtrealisierung der Erwartung verbesserter Liquidität liegt in seiner Risikosphäre.
3. Die Pflichtverletzung der nicht rechtzeitige Tilgung einer Steuerschuld ist auch dann ursächlich für den eingetretenen
Schaden des FA, wenn der Geschäftsführer verspätet zahlt, die verspätete Zahlung aber in einen Zeitraum fällt, in dem sie
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann.
4. Der GmbH-Geschäftsführer kann nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme wegen rückständiger Lohnsteuern vorbringen, er habe
mit dem Vollziehungsbeamten des FA eine Übereinkunft über eine bestimmte Zahlungsmodalität bezüglich der rückständigen Lohnsteuerverbindlichkeiten
getroffen, denn ein Vollziehungsbeamter ist ausschließlich mit Vollstreckungsangelegenheiten befasst und kann nicht die Pflichten
eines Arbeitgebers nach § 41a Abs. 1 EStG zur pünktlichen Abführung von Lohnsteuer außer Kraft setzen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1000 Nr. 11 PStR 2012 S. 292 Nr. 12 GAAAE-12075
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.12.2011 - 9 K 9051/09
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