Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich der Abgabefristen für die Steuererklärungen
dienen dazu, einen Interessenausgleich zwischen Stpfl., steuerberatenden Berufen und Finanzbehörden herzustellen.
Ergibt sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen VZ eine hohe Abschlusszahlung, ist das FA im Regelfall gehalten,
die Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anzufordern.
Eine Abschlusszahlung bei der ESt berechtigt das FA, auch zur termingebundenen Abgabe der USt- und GewSt-Erklärung aufzufordern.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der regulären Erklärungsfrist besteht nicht.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 51 DStRE 2013 S. 301 Nr. 5 EFG 2012 S. 1320 Nr. 14 GStB 2012 S. 340 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2012 S. 2366 Ubg 2013 S. 268 Nr. 4 LAAAE-12069
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.04.2012 - 15 K 365/11
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