Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an volljährige Kinder als agB.
Unterhaltsaufwendungen können i.d.R. nur dann als agB anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen
des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs
verbleiben (sog. Opfergrenze).
Wo im Einzelfall die steuerliche Opfergrenze liegt, hängt von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Stpfl. ab.
Durch die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags wird die tatsächliche Leistungsfähigkeit eines Stpfl. nicht beeinträchtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 24 DStRE 2013 S. 921 Nr. 15 EFG 2012 S. 1349 Nr. 14 GStB 2012 S. 339 Nr. 10 KSR direkt 2012 S. 12 Nr. 6 BAAAE-12068
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.04.2012 - 15 K 234/11
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